Rechtsprechungsänderung des BGH zu Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln

Mit Urteil vom 22.02.2018 hat der BGH seine längjährige, bisherige Rechtsprechung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Baumängeln geändert. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist es dem Besteller einer Werkleistung nunmehr verwehrt, bei Mängeln einer Werkleistung Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, sofern er das mangelhafte Werk behält und die Mängel nicht beseitigen lässt. Der Schadensersatz ist in diesem Fall nach der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes ausgehend von der mit dem Werkunternehmer für eine mangelfreie Werkleistung vereinbarten Vergütung zu berechnen. Dem Besteller der Werkleistung steht es aber weiterhin frei, bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Vorraussetzungen einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten gegen den Werkunternehmer geltend zumachen. Werden die Mängel vom Auftraggeber im Wege der Ersatzvornahme beseitigt, besteht auch weiterhin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten.