Koordinierungspflicht des Bauträgers beim selbstständigen Sonderwunschvertrag
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.01.2016 entschieden, dass ein Bauträger auch für solche Mängel in der Verantwortung bleibt, die bei Ausführung von Sonderwünschen durch den insoweit vom Erwerber direkt beauftragten Werkunternehmer verursacht werden.
Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass der Bauträger auch im Rahmen sog. selbstständiger Sonderwunschverträge zur Koordinierung verpflichtet ist und durch entsprechende Überprüfungen und ggf. planerische Anweisungen sicherzustellen hat, dass sich der vom Kunden beauftragte Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 - 19 U 133/14