BGH-Beschluss vom 06.07.2016 zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.07.2016 entschieden, dass Patientenverfügungen, die keine eindeutige Aussage darüber enthalten, welche ärztlichen Maßnahmen in der jeweiligen Behandlungssituation erfolgen bzw. unterbleiben sollen, zu unbestimmt sind. Derartige Patientenverfügungen sind für die behandelnden Ärzte im Zweifel unbeachtlich.

Von der Verwendung einer Formularerklärung für die Abfassung einer Patientenverfügung kann deshalb nur abgeraten werden. Eine Patientenverfügung sollte mit anwaltlicher Hilfe stets individuell auf den jeweiligen Mandanten zugeschnitten abgefasst und im Anschluss durch den Anwalt zur offiziellen Registrierung im zentralen Vorsorgeregister freigegeben werden.